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  1. Satzung

Satzung

Satzung des Reinbeker Gewerbebundes e.V.
in der Fassung vom 31. März 2003
eingetragen im Vereinsregister unter Nr.: 0264 des Amtsgerichtes in Reinbek.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

1. Der Verein führt den Namen “Reinbeker Gewerbebund e.V.”.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Reinbek eingetragen.
2. Sitz des Vereins ist Reinbek.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Aufgabe des Vereins

1. Der Verein hat die Aufgabe, die gemeinsamen Interessen aller Mitglieder aus Handel, Handwerk und Gewerbe zu fördern, wahrzunehmen und gegenüber Dritten zu vertreten.
2. Der Verein kann zur Förderung seiner Ziele Mitglied in anderen Verbänden werden.
3. Die Ausübung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes oder einer parteipolitischen Tätigkeit ist ausgeschlossen.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die in Reinbek ein Unternehmen betreibt (Handel, Handwerk oder Gewerbe) oder freiberuflich tätig ist. Andernfalls kann eine passive Mitgliedschaft erworben werden.
Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung sind auch rechtlich selbständige Niederlassungen.
2. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag des Bewerbers. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme als Mitglied ist vom Vorsitzenden des Vorstandes unter Beifügung der Satzung schriftlich zu bestätigen.
3. Die Mitgliederversammlung kann die Erhebung eines Aufnahmebeitrages beschließen.
4. Für langjährige, verdiente Mitglieder kann die Mitgliederversammlung auf begründeten Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder ernennen.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und bei den Vereinsveranstaltungen von den Umlagekosten befreit.

§ 4 Rechte und Pflichten

1. Die Mitglieder des Vereins wirken bei seiner Willens- und Meinungsbildung in der Mitgliederversammlung und in den Ausschüssen mit. Jedes Mitglied hat hierbei je Unternehmen nur eine Stimme.
2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Vereins sind für alle Mitglieder bindend.
3. Das Ehrenmitglied und das passive Mitglied haben kein aktives und passives Stimm-/Wahlrecht. Ansonsten stehen ihnen die gleichen Rechte und Pflichten wie dem Mitglied zu.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

1. Der Verein erhebt zur Erledigung seiner Aufgaben von seinen Mitgliedern jährlich einen Betrag. Die Höhe des Jahresbeitrages ist für alle Mitglieder gleich. Er wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und ist jeweils im ersten Kalenderhalbjahr fällig.
2. Der Jahresbeitrag ist auf das Konto des Vereins zu überweisen. Die Mitgliederversammlung kann das Abbuchungsverfahren beschließen.
3. Mitglieder, die im Laufe des Jahres beigetreten sind, haben den Jahresbeitrag entsprechend ihrer monatlichen Zugehörigkeit (volle Monate) anteilig zu entrichten.*
Im Falle des Austritts bleibt die Beitragspflicht bis zum 31.12. des Austrittsjahres bestehen.
4. Die Mitgliederversammlung kann für besondere Aufgaben Umlagen beschließen.
5. Der Jahresbeitrag des passiven Mitglieds beträgt 50 % des Mitgliederbeitrages.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Dreimonatsfrist zum Ende des Geschäftsjahres zu erklären.
3. Um seine Verbundenheit zum Reinbeker Gewerbebund e.V. zu dokumentieren, erhält jedes Mitglied, welches seine geschäftliche Tätigkeit aus Altersgründen, bzw. sonstigen Gründen aufgibt oder seinen Geschäftssitz in eine andere Kommune verlegt, auf schriftlichen Antrag die Möglichkeit der passiven Mitgliedschaft.
4. Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, nachdem dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden war.
Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
5. Mit dem Ende der Mitgliedschaft verfallen alle Ansprüche des Mitglieds an das Vereinsvermögen.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1. Wahl des Vorstandes
2. Bestellung der Rechnungsprüfer
3. Entgegennahme des Jahresberichts einschließlich des Kassenberichts und Entlastung des Vorstandes
4. Feststellung des Haushaltsvoranschlages und Festsetzung des Jahresbeitrages
5. Festsetzung von Umlagen
6. Änderung der Satzung
7. Auflösung des Vereins.

§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt, und zwar im ersten Kalendervierteljahr.
Sie wird vom Vorstand durch schriftliche Einladung unter Beifügung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher einberufen.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie form- und fristgerecht eingeladen worden ist. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit.
3. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die mindestens alle gefassten Beschlüsse wiederzugeben hat. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und von der Schriftführerin zu unterzeichnen.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.
Er hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
2. Im übrigen gilt § 9 entsprechend.

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
SchriftführerIn
Schatzmeister und
vier weiteren Vorstandsmitgliedern .
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der/die SchatzmeisterIn.
Jeweils 2 von ihnen gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren in geheimer Wahl gewählt. Die Wahl kann durch Zuruf erfolgen, wenn kein Widerspruch erhoben wird.
4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt jährlich im Wechsel in der Weise, dass im ersten Jahr der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und zwei weitere Vorstandsmitglieder gewählt werden und im zweiten Jahr der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und zwei weitere Vorstandsmitglieder.
Wiederwahl ist zulässig.
5. Die zweijährige Amtszeit der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl.
Ist die Neuwahl nicht rechtzeitig erfolgt, so bleiben die alten Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand nimmt die laufenden Geschäfte des Vereins wahr. Er kann zur Erledigung einzelner Aufgabenbereiche Ausschüsse einsetzen. Er ist befugt, die Erledigung besonderer Tätigkeiten erforderlichenfalls an Einzelpersonen gegen Bezahlung zu übertragen.
2. Der Vorstand beschließt über alle Veranstaltungen des Vereins, insbesondere solche, durch die der Verein und seine Mitglieder in der Öffentlichkeit in Erscheinung treten.
3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

§ 13 Änderung der Satzung

* Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen mit zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Satzungsänderung darf nur beschlossen werden, wenn ihr Inhalt in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben worden war.

§ 14 Auflösung des Vereins

1. Die Mitgliederversammlung des Vereins kann seine Auflösung beschließen. Der Beschluss ist nur zulässig, wenn
a) die Beschlussfassung in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben war,
b) drei Viertel der Mitglieder anwesend sind,
c) zwei Drittel der abgegebenen Stimmen der Auflösung zustimmen.
2. Ist die Mitgliederversammlung gemäß Absatz 1 deshalb nicht beschlussfähig, weil weniger als drei Viertel der Mitglieder erschienen ist, so ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einzuberufen, die unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlussfähig wird. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
3. Mit dem Auflösungsbeschluss hat die Versammlung gleichzeitig mit einfacher Stimmenmehrheit über die Verwendung des Vereinsvermögens zu beschließen.

§ 15 Gerichtsstand und Erfüllungsort sind Reinbek

* Der Jahresbeitrag beträgt derzeit 120,00 Euro.



  Die Satzung und der Mitgliedsantrag im PDF-Format