Satzung
Satzung des Reinbeker Gewerbebundes e.V.
in der Fassung vom 31. März 2003
eingetragen im Vereinsregister unter Nr.: 0264 des Amtsgerichtes in
Reinbek.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
1. Der Verein führt den Namen “Reinbeker Gewerbebund e.V.”.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Reinbek eingetragen.
2. Sitz des Vereins ist Reinbek.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Aufgabe des Vereins
1. Der Verein hat die Aufgabe, die gemeinsamen Interessen aller
Mitglieder aus Handel, Handwerk und Gewerbe zu fördern,
wahrzunehmen und gegenüber Dritten zu vertreten.
2. Der Verein kann zur Förderung seiner Ziele Mitglied in anderen
Verbänden werden.
3. Die Ausübung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes oder
einer parteipolitischen Tätigkeit ist ausgeschlossen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische
Person werden, die in Reinbek ein Unternehmen betreibt (Handel,
Handwerk oder Gewerbe) oder freiberuflich tätig ist. Andernfalls
kann eine passive Mitgliedschaft erworben werden.
Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung sind auch rechtlich
selbständige Niederlassungen.
2. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag des
Bewerbers. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme
als Mitglied ist vom Vorsitzenden des Vorstandes unter Beifügung
der Satzung schriftlich zu bestätigen.
3. Die Mitgliederversammlung kann die Erhebung eines
Aufnahmebeitrages beschließen.
4. Für langjährige, verdiente Mitglieder kann die
Mitgliederversammlung auf begründeten Vorschlag des Vorstandes
Ehrenmitglieder ernennen.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und bei den
Vereinsveranstaltungen von den Umlagekosten befreit.
§ 4 Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder des Vereins wirken bei seiner Willens- und
Meinungsbildung in der Mitgliederversammlung und in den Ausschüssen
mit. Jedes Mitglied hat hierbei je Unternehmen nur eine Stimme.
2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Vereins sind für
alle Mitglieder bindend.
3. Das Ehrenmitglied und das passive Mitglied haben kein aktives
und passives Stimm-/Wahlrecht. Ansonsten stehen ihnen die gleichen
Rechte und Pflichten wie dem Mitglied zu.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
1. Der Verein erhebt zur Erledigung seiner Aufgaben von seinen
Mitgliedern jährlich einen Betrag. Die Höhe des Jahresbeitrages ist
für alle Mitglieder gleich. Er wird von der Mitgliederversammlung
beschlossen und ist jeweils im ersten Kalenderhalbjahr fällig.
2. Der Jahresbeitrag ist auf das Konto des Vereins zu überweisen.
Die Mitgliederversammlung kann das Abbuchungsverfahren beschließen.
3. Mitglieder, die im Laufe des Jahres beigetreten sind, haben den
Jahresbeitrag entsprechend ihrer monatlichen Zugehörigkeit (volle
Monate) anteilig zu entrichten.*
Im Falle des Austritts bleibt die Beitragspflicht bis zum 31.12.
des Austrittsjahres bestehen.
4. Die Mitgliederversammlung kann für besondere Aufgaben Umlagen
beschließen.
5. Der Jahresbeitrag des passiven Mitglieds beträgt 50 % des
Mitgliederbeitrages.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich unter
Einhaltung einer Dreimonatsfrist zum Ende des Geschäftsjahres zu
erklären.
3. Um seine Verbundenheit zum Reinbeker Gewerbebund e.V. zu
dokumentieren, erhält jedes Mitglied, welches seine geschäftliche
Tätigkeit aus Altersgründen, bzw. sonstigen Gründen aufgibt oder
seinen Geschäftssitz in eine andere Kommune verlegt, auf
schriftlichen Antrag die Möglichkeit der passiven Mitgliedschaft.
4. Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes
ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher
Aufforderung seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder den
Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Der Ausschluss darf erst
beschlossen werden, nachdem dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt
worden war.
Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief
mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung
an die nächste Mitgliederversammlung zulässig. Die
Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
5. Mit dem Ende der Mitgliedschaft verfallen alle Ansprüche des
Mitglieds an das Vereinsvermögen.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Wahl des Vorstandes
2. Bestellung der Rechnungsprüfer
3. Entgegennahme des Jahresberichts einschließlich des
Kassenberichts und Entlastung des Vorstandes
4. Feststellung des Haushaltsvoranschlages und Festsetzung des
Jahresbeitrages
5. Festsetzung von Umlagen
6. Änderung der Satzung
7. Auflösung des Vereins.
§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal
im Jahr statt, und zwar im ersten Kalendervierteljahr.
Sie wird vom Vorstand durch schriftliche Einladung unter Beifügung
der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher einberufen.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie form- und
fristgerecht eingeladen worden ist. Beschlüsse der
Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit.
3. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu
fertigen, die mindestens alle gefassten Beschlüsse wiederzugeben
hat. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und von der
Schriftführerin zu unterzeichnen.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.
Er hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen,
wenn dies mindestens ein Viertel aller Mitglieder schriftlich unter
Angabe der Gründe verlangt.
2. Im übrigen gilt § 9 entsprechend.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
SchriftführerIn
Schatzmeister und
vier weiteren Vorstandsmitgliedern .
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2.
Vorsitzende und der/die SchatzmeisterIn.
Jeweils 2 von ihnen gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von 2 Jahren in geheimer Wahl gewählt. Die Wahl kann durch Zuruf
erfolgen, wenn kein Widerspruch erhoben wird.
4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt jährlich im Wechsel in der
Weise, dass im ersten Jahr der 1. Vorsitzende, der Schriftführer
und zwei weitere Vorstandsmitglieder gewählt werden und im zweiten
Jahr der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und zwei weitere
Vorstandsmitglieder.
Wiederwahl ist zulässig.
5. Die zweijährige Amtszeit der Vorstandsmitglieder endet mit der
Neuwahl.
Ist die Neuwahl nicht rechtzeitig erfolgt, so bleiben die alten
Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand nimmt die laufenden Geschäfte des Vereins wahr. Er
kann zur Erledigung einzelner Aufgabenbereiche Ausschüsse
einsetzen. Er ist befugt, die Erledigung besonderer Tätigkeiten
erforderlichenfalls an Einzelpersonen gegen Bezahlung zu
übertragen.
2. Der Vorstand beschließt über alle Veranstaltungen des Vereins,
insbesondere solche, durch die der Verein und seine Mitglieder in
der Öffentlichkeit in Erscheinung treten.
3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
§ 13 Änderung der Satzung
* Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen mit
zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Satzungsänderung
darf nur beschlossen werden, wenn ihr Inhalt in der Einladung zur
Mitgliederversammlung bekanntgegeben worden war.
§ 14 Auflösung des Vereins
1. Die Mitgliederversammlung des Vereins kann seine Auflösung
beschließen. Der Beschluss ist nur zulässig, wenn
a) die Beschlussfassung in der Einladung zur Mitgliederversammlung
bekanntgegeben war,
b) drei Viertel der Mitglieder anwesend sind,
c) zwei Drittel der abgegebenen Stimmen der Auflösung zustimmen.
2. Ist die Mitgliederversammlung gemäß Absatz 1 deshalb nicht
beschlussfähig, weil weniger als drei Viertel der Mitglieder
erschienen ist, so ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb
eines Monats einzuberufen, die unabhängig von der Teilnehmerzahl
beschlussfähig wird. Hierauf ist in der Einladung besonders
hinzuweisen.
3. Mit dem Auflösungsbeschluss hat die Versammlung gleichzeitig mit
einfacher Stimmenmehrheit über die Verwendung des Vereinsvermögens
zu beschließen.
§ 15 Gerichtsstand und Erfüllungsort sind Reinbek
* Der Jahresbeitrag beträgt derzeit 120,00 Euro.
Die Satzung und der Mitgliedsantrag im PDF-Format
